Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobiles Inhalt des zwischen der Firma R & J Holidaymobil Wohnmobilvermietung und Ihnen zustande kommenden Vertrages.
Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!
Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt, Gegenstand des Vertrages mit R & J Holidaymobil Wohnmobilvermietung ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. R & J Holidaymobil schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
Zwischen R & J Holidaymobil Wohnmobilvermietung und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich Deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendungen finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651a-I BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.Mietpreise, Versicherungen
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Die Mietpreise schließen ein: gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer, Vollkaskoschutz mit 1000,00 € Selbstbeteiligung pro Schadenfall, Teilkasko mit 150,00 € Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Personen- ,Sach- und Vermögensschäden, Wartungsdienst und Verschleißreparaturen.
Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Übergabe und Rückgabe erfolgt grundsätzlich auf dem Gelände des Vermieters. Der Mieter ist zur Rückgabe der Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Bei Überschreiten der Mietdauer ist eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt 20,00€ pro angefangene Stunde des ersten Tages der Überziehung. Für jeden weiteren Tag eine Tagesmiete und eventuelle Schadenersatzansprüche. Insbesondere entgangene Folgevermietungen und daraus entstehende Schadensersatzansprüche laut vorliegendem Mietvertrag sind zu ersetzen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale in Höhe von 120,00 € berechnet. Sie beinhaltet die Innen- und Außenreinigung, Gasvorrat, Toilettenchemie, Spannbetttücher, Fön und die Einweisung im Umgang mit dem Fahrzeug. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage. In der Hauptsaison 14 Tage. Kürzere Anmietungen sind nach Absprache evtl. möglich. Ab einer Mietdauer von sieben Tagen keine Kilometerbegrenzung (jedoch max. 6.000 km, keine Kurierfahrten).
2. Zahlungsbedingungen, Kaution:
Wir legen sehr viel Wert auf die Pflege und Instandhaltung unserer Fahrzeuge. Bitte behandeln Sie unsere Wohnmobile innen wie außen mit Sorgfalt.
Jeder Schaden (inkl. verdeckte Mängel, Kratzer, Dellen, usw.) wird mit der Kaution verrechnet.
Die Kaution von 1000.00 € muss bar hinterlegt werden. Die Kaution wird auf einem Beleg und einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Der restliche Mietpreis muss 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto von R & J Holidaymobil eingegangen sein.
Bei kurzfristigen Buchungen ( weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung zurückerstattet. Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet. So werden z.B. bei nicht oder nur teilweise entleerter WC-Box 100,00 € berechnet. Bei nicht entleertem Abwassertank 60,00 €.
Die Kaution wird Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach Fahrzeugrückgabe und Kontrolle (d.h. Reinigung außen) auf Ihr Konto überwiesen. Sind bei der Kontrolle des Fahrzeuges Mängel in Form von Kratzern oder Beschädigungen festgestellt, behalten wir uns vor, die Kaution einzubehalten (je nach Schaden am Fahrzeug).
3. Reservierung, Rücktritt
Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist sofort eine Mietpreisanzahlung in Höhe von 250.00 fällig. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter, werden folgende Stornogebühren sofort fällig:
Bis 90 Tage vor Mietbeginn: 20%
Bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50%
Bis 14 Tage vor Mietbeginn: 90%
Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme: 95%
Kann das Fahrzeug in der vereinbarten Zeit vom Vermieter anderweitig vermietet werden, verringert sich die Stornogebühr. Wir empfehlen zum eigenen Schutz eine Reiserücktrittsversicherung. Sprechen Sie uns an.
4. Übergabe, Rücknahme, Reinigung
Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch uns teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit uns durchzuführen.
Übergabe und Rücknahme zu den vereinbarten Zeiten (siehe Mietvertrag/ Rechnung) Übergabe – und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. In den Ferien finden Übergabe und Rücknahme nur an Freitagen und Samstagen statt. Sonntags nur nach Vereinbarung gegen ein Entgeld von 50,00 €. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug- Einweisung Erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeuge werden in gereinigten Zustand übergeben und werden auch so zurückgenommen.
Bei Rückgabe des Fahrzeuges bitte beachten:
- innen sauber hinterlassen
- Fäkalientank entleert und durchgespült
- Abwasser entleert
- Fahrzeug volltanken
Teerflecken, Harzflecken und Kratzer jeder Art außen sowie innen am Fahrzeug sind vom Mieter nach Absprache vor Abgabe des Fahrzeuges zu entfernen oder nach Aufwand zu bezahlen (35,00 € pro Arbeitsstunde).
Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeuges oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich beim Vermieter, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind. Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich Kosten für die Tankfüllung an. Falls besondere Verschmutzungen festgestellt werden, behalten wir uns vor, gesonderte, im Mietvertrag aufgeführte Reinigungsgebühren zu erheben.
Die Mitnahme von Haustieren, sowie das Rauchen in den Fahrzeugen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
Wurde in den Fahrzeugen trotz Rauchverbot geraucht und/oder Haustiere befördert, wird eine zusätzliche Innenreinigungsgebühr bis zu 500,00 € fällig.
5. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern oder von vom Mieter beauftragten Personen gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einen gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für sein eigenes einzustehen.
Mindestalter
Der Mieter und Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem muss er Führerscheinbesitzer der Klasse 3 oder Klasse B bzw. der Klasse B sein und diese Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zu 1000.00 € (bei Teilkaskoschäden nur bis 150.00 €) pro Schadenfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die genannten Höchstbeträge beschränkt. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe ) gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO ( bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland ) verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/oder Alkoven oder für durch Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an der Markise. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
7. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung
- für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen , insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, vor Beginn des Mietverhältnisses und regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Hierzu zählt z.B. der ordnungsgemäße Zustand des Fahrzeuges. Des weiteren verpflichtet sich der Mieter, dass Fahrzeug samt Zubehör schonend und rücksichtsvoll zu behandeln und nicht schuldhaft gegen die STVZO zu verstoßen. Sollte es dennoch zu einem Verstoß kommen, werden die Verwarnungsgelder dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt und seine Adresse den Behörden übergeben. Es ist nicht erlaubt, dass Fahrzeug zu überladen. Außerdem muss für genügend Öl, Kühlwasser und Reifendruck gesorgt werden. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist es vor dem Betreten von unbefugten zu sichern. Sollte ein Rücktransport des Fahrzeuges aufgrund von Beschädigungen nötig sein, so hat der Mieter sich um den Transport zu kümmern und die Kosten zu übernehmen (sofern der in den Nebenkosten enthaltene Euro-Schutzbrief nicht zum tragen kommt). Der Vermieter empfiehlt ausdrücklich eine Reiserücktrittsversicherung.
8. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebieten sind verboten.
9. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter telefonisch zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150.00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von R. & J. in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Der Mieter hat wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Anmietung das Recht auf Abhilfe, Mietminderung oder Schadenersatz, soweit der Vermieter einen Mangel des Fahrzeuges zu vertreten hat. Zur Abhilfe hat der Kunde dem Vermieter unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen und dem Vermieter eine angemessenen Frist zur Reparatur zu gewähren. Hierbei sind insbesondere landesspezifische Gegebenheiten (Infrastruktur) zu beachten, evtl. Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
11. Beschränkung der Haftung
Für Schadenersatzansprüche wegen nach Vertragsschluss entstandener, vom Vermieter zu vertretender Mängel des Fahrzeuges, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bis zur Höhe des Mietpreis. Eine Haftung vom Vermieter für vertragliche Ansprüche ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf 3-mal den Tagesmietpreis begrenzt.
12. Ausschlussfrist, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges an unserem Firmensitz schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
13. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, das der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
14. Bei Beschädigungen durch den Vormieter
Sollte der Vermieter wider erwartet nicht in der Lage sein, dass gemietete Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, z.B. durch vorherige Beschädigung eines Vormieters, bemüht sich der Vermieter um ein Ersatzfahrzeug. Sollte der Vermieter kein Ersatzfahrzeug organisieren können, erhält der Mieter bereits geleistete Zahlungen in voller Höhe zurück. Der Mieter hat kein Recht auf Schadenersatzforderungen.
15. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Lahr, Ortenaukreis als Gerichtsstand vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter ( Name ) oder eine gleichgestellte Person ist.